Zweifelhafte Inkassogebühren seien indes bereits vor dem Jahr 2017 Thema gewesen. Die Vorinstanz verwies beispielhaft auf einen Bericht des Konsumentenmagazins «Kassensturz Espresso» aus dem Jahre 2012 mit dem Titel «Fragwürdige Richtlinien für Inkassofirmen» und mit dem Verweis darauf, dass ein Verzugsschaden gemäss den «BA.________» des AZ.________ durch die Stiftung BB.________ nicht akzeptiert werde und gemäss letzterer Stiftung nicht geschuldet sei (pag. 2066).