zum Deliktsbetrag 15.3.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit des Beschuldigten ausführliche Abklärungen getätigt und deren rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt, zumal Kernpunkt des dem Beschuldigten der Vorwurf bilde, dass er bei seiner Inkassotätigkeit zumindest teilweise objektiv unrechtmässige Forderungen bei den Schuldnern habe eintreiben wollen und ihm diese Unrechtmässigkeit auch bewusst gewesen sein müsse (vgl. S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2225 ff., sowie die von Amtes wegen zu den Akten erkannten Unterlagen auf pag.