Wie im Rahmen der Beweiswürdigung einlässlich dargelegt, setzte der Beschuldigte die Umfirmierung und die Mitunterzeichnung einer Person mit Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen gezielt als Druckmittel ein und verschärfte damit den Ton. In rechtlicher Hinsicht ist somit auszuführen, dass der gezielte Einsatz eines Z.________ (Staatsangehörigkeit) Einflusses bei der Inkassotätigkeit als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Erpressungstatbestandes nach Art. 156 Abs. 1 StGB aufzufassen ist.