Die zitierte bundesgerichtliche Erwägung lässt sich nach Ansicht der Kammer uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Beschuldigte hat im Übrigen – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – selber ausgesagt, in der Schweiz werde AE.________ (Stadt in AB.) immer als Schlägerbande angesehen (pag. 1158 Z. 96) und er wusste somit auch um die Einschüchterung, die der Name «X.________» bei den Geschädigten auslösen konnte. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung einlässlich dargelegt, setzte der Beschuldigte die Umfirmierung und die Mitunterzeichnung einer Person mit Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen gezielt als Druckmittel ein und verschärfte damit den Ton.