Auf seiner Internetseite (________; besucht am 19. April 2010) wirbt der Beschwerdeführer für seine Dienstleistungen mit dem Schlagwort "Z.________ (Staatsangehörigkeit) Inkasso" bzw. stellt in Aussicht, Forderungen "auf Z.________ (Staatsangehörigkeit) Art mit unserem Team aus AE.________ (Stadt in AB.)" einzutreiben. Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, beinhaltet diese Anpreisung eine deutliche Drohkomponente: Es soll damit offensichtlich suggeriert werden, dass vor keinem Mittel zurückgeschreckt wird, um Ausstände erhältlich zu machen.