Dieser Ansicht war ebenso das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E. 6, in dem es ausführte was folgt: Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Ausübung einer selbständigen Inkassotätigkeit ist unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an sich schon nicht unproblematisch: Wird eine Forderung mit Nachdruck eingefordert, besteht stets die Gefahr, dass der Inkassobeauftragte in den Bereich der strafbaren Nötigung gerät oder andere unerlaubte Zwangsmittel einsetzt.