36 Z.________(Staatsangehörigkeit) klingenden Namens (Y.________) – negative Assoziationen und Ängste auslösen konnte. Dass die Firmenbezeichnung, wie in der Anklageschrift geschrieben, im Zusammenhang mit Inkassotätigkeit skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriert, wurde bereits in den Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung dargelegt. Dieser Ansicht war ebenso das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E. 6, in dem es ausführte was folgt: