der Strafrahmen reicht neu von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wohingegen er in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu zehn Jahren betrug. Die aktuelle Fassung ist demnach milder und ist entsprechend anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 15.2. Vorbemerkung zur Firmenbezeichnung «X.________» Die Kammer erachtet es als nachvollziehbar, dass die Schuldeneintreibung zumindest in dieser Form – zwei Männer bzw. ein Mann und eine Frau in mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung» bedruckten Jacken und im Namen der Firma «X.___