Der Vollständigkeit halber und mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung ist festzuhalten, dass die gewerbsmässige Erpressung (Art. 156 Ziff. 2 StGB) mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 eine Milderung erfuhr; der Strafrahmen reicht neu von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wohingegen er in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu zehn Jahren betrug.