Es wird darauf verwiesen. Die von der Vorinstanz dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Androhung ernstlicher Nachteile ist dahingehend zu ergänzen, dass auch die Androhung rechtlicher Schritte, einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kosten als solche beurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3.2). Der Vollständigkeit halber und mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung ist festzuhalten, dass die gewerbsmässige Erpressung (Art.