14.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs fungiert hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Geschwindigkeit (zumindest in diesem Ausmass) überschritten zu haben. Er bringt einerseits vor, die Messung sei nicht auf dem Baustellenabschnitt, sondern später erfolgt, wo das Tempolimit 100 km/h und nicht 80 km/h betragen habe, andererseits bestreitet er die Gültigkeit des Eichprotokolls für das Messgerät. 14.3. Würdigung durch die Kammer