Der Beschuldigte stellte dieses Vorgehen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen generell nicht in Abrede, ebenso erwähnte dieses Detail bereits die Anwältin der Strafkläger in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2017 von sich aus (pag. 148, ebenso der Strafkläger, etwa pag. 1003 Z. 122 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie dies – zufälligerweise übereinstimmend mit K.________ – angeben sollten, wenn es denn nicht stimmte. 13.5. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Das angeklagte Vorgehen gemäss Ziffer I.A.1.5 der Anklageschrift ist somit ebenfalls erstellt.