Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich eine an diesem Tag erfolgte Druckausübung auf die Strafklägerschaft auch ergeben würde, würde den Aussagen des Beschuldigten gefolgt: Dieser gab an, auf dem Parkplatz mit der Strafklägerin eine Ratenzahlung vereinbart zu haben, diese habe aber gemeint, sie könne nicht CHF 160.00 bezahlen (pag. 1105). Angesichts dessen, dass die Grundforde-