1028 und 1034 Z. 112 f.). Der Beschuldigte bestritt seinerseits, eine solche Drohung ausgesprochen zu haben. Dessen Aussagen sind indes wiederum unglaubhaft, sodass darauf nicht abgestellt wird. Hinzuweisen ist etwa erneut auf den Widerspruch betreffend seine Anwesenheit auf dem Parkplatz an besagtem Tag (pag. 1104 und 1166 Z. 394). Der Beschuldigte stellte sodann nicht in Abrede, schreiend einen weiteren Besuch (nicht aber von AA.________ (Angehörige eines Staates), sondern von ihm selber zusammen mit «AW.________») in Aussicht gestellt zu haben (pag. 1105). Dass er keine AA.________ (Angehörige eines Staates) kenne (pag.