1031 und 1039). Der Strafkläger gab ferner an, Angst vor den möglichen Reaktionen des Beschuldigten zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten, dessen Hausbesuche und den Vorfall vom 29. Juni 2017 nehme er als Drohung wahr (pag. 1007). Die Drohung mit AA.________ (Angehörige eines Staates) erfolgte gegenüber der Strafklägerschaft nicht nur implizit in den Schreiben, sondern auch konkret und mündlich: So gab der Strafkläger an, der Beschuldigte habe ihm am 29. Juni 2017 gesagt: «Sie wollen nicht, dass ein schwarzer Mercedes mit drei AA.________ (Angehörige eines Staates) kommt und dass es dann nicht gut kommt» bzw. «Die machen keinen Spass und das wird dann schon unangenehm».