2133) – auch keine relevanten Widersprüche hinsichtlich Distanz der involvierten Fahrzeuge auf. Die Strafklägerin sprach zwar in der Tat von drei, vier oder fünf Metern, bezog sich aber auf den Abstand zwischen ihrer Autofront und dem Auto des Beschuldigten (pag. 1023), wogegen der Strafkläger vom Kofferraum her gemessen von einem halben Meter sprach (pag. 1008).