__ gewesen), übereinstimmend und konstant, wie sie vom Beschuldigten zugeparkt wurden. Der Beschuldigte sei von der falschen Seite auf den Parkplatz gefahren (erneut ein nebensächliches Detail) und habe direkt hinter ihnen parkiert, sodass sie nicht hätten fortfahren können. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe direkt mit der Strafklägerin gesprochen (Strafkläger: pag. 1008 und 1014 Z. 134 ff.; Strafklägerin: 1022 und 1034 Z. 108 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weisen die Aussagen der Strafklägerschaft – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 2133) – auch keine relevanten Widersprüche hinsichtlich Distanz der involvierten Fahrzeuge