1015 Z. 171 ff.). Dass er sich im Tag geirrt hätte, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen und spricht bereits gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. Dieser gab bei der polizeilichen Einvernahme ohnehin im Widerspruch zu seinen späteren Aussagen an, am 29. Juni 2017 auf dem Parkplatz mit der Strafklägerin gesprochen zu haben (pag. 1104). Die Strafklägerschaft schilderte sodann detailliert (zu beachten ist etwa die wiederholte nebensächliche Angabe des Strafklägers, sie seien auf dem Weg ins AV.________ gewesen), übereinstimmend und konstant, wie sie vom Beschuldigten zugeparkt wurden.