Nachdem die Anwältin des Strafklägers am 20. Juni 2017 den Beschuldigten erneut darauf hinwies, die Kontaktaufnahme mit dem Strafkläger zu unterlassen, wurde der Beschuldigte am 29. Juni 2017 erneut beim Strafkläger vorstellig, parkte die Strafklägerschaft sowie deren gemeinsames Kind zu und hinderte sie an der Wegfahrt. Dieser Sachverhaltskomplex kann ohne Weiteres und trotz Bestreitens seitens des Beschuldigten, am 29. Juni 2017 überhaupt vor Ort gewesen zu sein, als erstellt erachtet werden, zumal der Beschuldigte gleichentags bei der Polizei Anzeige erstattete und den Vorfall tags darauf schilderte (pag. 1000 ff., pag. 1015 Z. 171 ff.).