Dies hielt den Beschuldigten nicht davon ab, dem Strafkläger am 18. Juni 2017 eine weitere Mahnung zuzusenden (pag. 145 f.), mit der nebst dem «Mahnbetrag» von CHF 4'425.00 zwei Besuche (vom 15. Juni und 18. Juni 2017) über CHF 1'350.00 sowie weitere Inkassokosten von CHF 110.00 in Rechnung gestellt wurden. Der mittlerweile bekannte Satz (Androhen eines Besuchs) wurde in blauer Schrift abgedruckt, im Übrigen wurde festgehalten, dass die Betreibung ohne weitere Mahnung erfolge. Unterzeichnet wurde das Schreiben zusätzlich von Y.________, «Sachbearbeiter/Aussendienst».