1026 und 1036 Z. 169 f.), deckt sich mit den objektiven Beweismitteln, in welchen der Beschuldigte zwar wiederholt Betreibungen androhte, eine solche jedoch nicht einleitete, stattdessen aber weitere Hausbesuche unternahm und Mahnungen mit immer höheren Kosten versandte. Am 8. Mai 2017 liess der Strafkläger den Beschuldigten sodann über seine Anwältin wissen, dass er die ausstehende Forderung gegenüber der AU.________GmbH vollständig beglichen habe, was er mit einem Empfangsschein belegte (pag. 141 und 144). Dies hielt den Beschuldigten nicht davon ab, dem Strafkläger am 18. Juni 2017 eine weitere Mahnung zuzusenden (pag.