32 nie über Gebühr belastet und ihn mehrfach als (zumindest anfänglich) freundlich und verständnisvoll beschrieben hat (pag. 1026 und 1036 Z. 169 f.), deckt sich mit den objektiven Beweismitteln, in welchen der Beschuldigte zwar wiederholt Betreibungen androhte, eine solche jedoch nicht einleitete, stattdessen aber weitere Hausbesuche unternahm und Mahnungen mit immer höheren Kosten versandte.