Eindrücklich geht der Bereicherungswille des Beschuldigten aus einer von ihm getätigten Aussage gegenüber der Strafklägerin hervor: Letztere schilderte glaubhaft, der Beschuldigte habe ihr telefonisch angedroht, sie zu betreiben, aber vorher werde er noch ein paar Mal vorbeikommen, dass es «jedes Mal einen Tausender mehr ist» (pag. 1027). Diese Aussage der Strafklägerin, welche den Beschuldigten