Der Beschuldigte liess den Strafkläger damit nach dem Versenden einer einzigen Rechnung (am 21. März 2017) eine Schuldanerkennung über den doppelten Grundforderungsbetrag unterzeichnen. Mit der Vorinstanz und gestützt auf die Aussagen des Strafklägers ist indes davon auszugehen, dass der Strafkläger die Schuldanerkennung aus einer Unachtsamkeit heraus – nämlich, weil das Baby unruhig war – unterschrieben hat (pag. 1005 und 1011 Z. 45 ff.). Es folgte am 5. Mai 2017 eine «Mahnung 1» über CHF 1'505.00, dies für einen Rechnungsbetrag von CHF 160.00 für eine Monatsrate aus der Schuldanerkennung.