Das Schreiben enthielt schliesslich wie üblich den Satz: «WICHTIG: […] Sie möchten sich nicht, dass wir Sie nach der Zahlungsfrist besuchen um eine Lösung zu finden?» (pag. 135). Anlässlich eines Hausbesuchs beim Strafkläger am 21. April 2017 liess er diesen eine Schuldanerkennung über einen Betrag von CHF 2'861.60 inkl. Zinsen und Kosten unterzeichnen. Die Schuldanerkennung ist identisch mit derjenigen, die er der Straf- und Zivilklägerin vorgelegt hat, weshalb für deren Würdigung grundsätzlich darauf verwiesen werden kann.