13.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Soweit sich der Anklagesachverhalt auf die objektiven Beweismittel (Rechnung, Schuldanerkennung und Mahnungen) sowie auf den Hausbesuch vom 21. April 2017 mit AP.________ bezieht, wird er vom Beschuldigten nicht bestritten. Auch hier bestreitet er indes ein drohendes bzw. unerlaubtes Verhalten sowie in subjektiver Hinsicht seinen Willen. Ferner wird der Sachverhaltskomplex des Zuparkens und Drohens mit AA.