Die Vorinstanz merkte bereits anlässlich der Vorfragen (pag. 2110) an, dass dies ein offenkundiges Versehen darstelle und sich mit Blick auf die im Anklagesachverhalt genannten Beträge und der aktenkundigen Unterlagen der tatsächliche Deliktsbetrag ohne Weiteres erstellen lasse, dem Beschuldigten mithin durch dieses Versehen kein Nachteil entstanden sei. Dem ist zuzustimmen. 13.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt