Die Anklageschrift nennt sodann zwei versandte Mahnungen (vom 5. Mai 2017 über CHF 1'505.00 und vom 18. Juni 2017 über den Betrag von CHF 5'885.00) mit drohendem Inhalt und mit der Bezeichnung «X.________». Am 29. Juni 2017 «oder um dieses Datum herum» soll schliesslich der Beschuldigte die Strafklägerschaft auf deren Parkplatz mit seinem Auto zugeparkt haben und sie so an der Wegfahrt gehindert haben. Dabei habe er die Strafklägerschaft aufgefordert zu bezahlen, ansonsten das nächste Mal ein Mercedes mit drei AA.