Er denke, der Beschuldigte wende solche Methoden an, weil er gemerkt habe, dass er auf rechtlichem Weg keine Chance habe, und er ihm Angst machen, ihn einschüchtern wolle, damit er die Forderung bezahle (pag. 976). Davon, dass K.________ die Drohungen nicht ernst genommen und keine Angst gehabt habe – wie die Verteidigung mit Verweis auf eine einzelne spätere Aussage von K.________ argumentierte –, kann keine Rede sein. 12.5. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. Ausführungen zur Höhe des Deliktsbetrages sowie zur rechtlichen Einordnung seines Verhaltens folgen wiederum