Auch das sichtbare Anbringen des Zettels, notabene um 20:15 Uhr, stellte offensichtlich ein weiteres Druckmittel dar. Dass K.________ sich auch tatsächlich unter Druck gesetzt gefühlt bzw. Angst verspürt hat, ist wie bei den anderen Geschädigten klar zu bejahen. K.________ führte anlässlich der tatnächsten Einvernahme am 9. September 2017 aus, nach dem ersten Brief sei er erschrocken, verunsichert gewesen und zur Polizei gegangen (pag. 974), ebenso nach dem zweiten Brief (pag. 975). Am 10. August 2017 sei er dann zum dritten Mal zur Polizei, um sich erneut über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren (pag. 975).