988 Z. 186 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die konstanten Angaben von K.________ falsch sein sollten, stimmen sie doch mit den früheren Aussagen des Beschuldigten überein. Im Übrigen hat K.________ gleichzeitig angegeben, von keinem Nachbarn auf den Zettel angesprochen worden zu sein (pag. 988 Z. 193). Was K.________ somit mit einer Falschangabe bezüglich Sichtbarkeit des Zettels hätte erreichen wollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Auch das sichtbare Anbringen des Zettels, notabene um 20:15 Uhr, stellte offensichtlich ein weiteres Druckmittel dar.