988 Z. 186 f.) für Dritte sichtbar aus dem Briefkasten ragte. Das vorinstanzliche Bestreiten seitens des Beschuldigten ist offensichtlich eine Schutzbehauptung, widerspricht dieses doch bereits seinen früheren und sehr detaillierten Angaben, wonach er die Zettel so in die Briefkästen gelegt habe, dass ein Teil rausschaue und der Zettel für andere Hausbewohner von aussen sichtbar sei (pag. 1124; pag. 1165 Z. 371 f.). Ferner steht ganz oben auf dem Zettel die Aufschrift «X.________». Gemäss den Aussagen von K.________ soll genau dieser Teil rausgeragt haben und für alle sichtbar gewesen sein (pag. 976; pag. 988 Z. 186 ff.).