1122) – nicht um eine blosse Frage. Seine seltsame Erklärung, die Frage beziehe sich auf den oberen Satz «Bei Fragen stehen wir Ihnen während den Büroöffnungszeiten gerne zur Verfügung», ergibt keinen Sinn und stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Für die Kammer bestehen im Übrigen keine Zweifel, dass der gelbe Zettel entgegen den Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Vorinstanz (pag. 2118 Z. 36 ff.) und in Übereinstimmung mit den Aussagen von K.________ (pag. 988 Z. 186 f.) für Dritte sichtbar aus dem Briefkasten ragte.