12.4. Würdigung durch die Kammer Die Schreiben dokumentieren wiederum denselben «modus operandi», wie er bereits bei der Straf- und Zivilklägerin zur Anwendung gelangte. Der Beschuldigte liess sich am 10. Mai 2017 von AR.________ eine Forderung über den Betrag von «CHF 2'200.00 + Kosten» (offenbar ein zinsloses Darlehen vom 7. Juli 2008,