Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist grösstenteils unbestritten und durch die in der Anklageschrift genannten Schreiben belegt. Nebst dem drohenden und nötigenden Charakter seines Verhaltens wird vom Beschuldigten insbesondere bestritten, dass der am Briefkasten von K.________ hinterlassene gelbe Zettel mit der Aufschrift «X.________» gut sichtbar gewesen sei. Ebenso bestritten wird wiederum die Willensseite des subjektiven Tatbestands. 12.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen die genannten 7 Schreiben bzw. Mahnungen inkl. Couverts (pag.