Schliesslich habe er in Bereicherungsabsicht gehandelt, da der Forderungsbetrag von CHF 7'565.00 gänzlich oder teilweise ungerechtfertigt gewesen sei bzw. jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt habe. Bei dieser Anklageziffer zu beachten ist, dass das ebenfalls angeklagte tatsächliche Aufsuchen des Arbeitgebers sowie das tatsächliche Versenden eines Schreibens an den Arbeitgeber rechtskräftig eingestellt wurden (vgl. die unangefochten gebliebene Ziff. A.I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2168). 12.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt