Zudem habe er dem Geschädigten am 23. Mai 2017 telefonisch gedroht, dessen Arbeitgeber aufzusuchen, ihn am 4. September 2017 persönlich aufzusuchen versucht und ihm zufolge Abwesenheit einen gelben, für alle Passanten sichtbaren Zettel betreffend Schuldeneintreibung am Briefkasten hinterlassen. Durch sein Verhalten habe er den Geschädigten massiv unter Druck und mit seinen Drohungen in Angst versetzt. Schliesslich habe er in Bereicherungsabsicht gehandelt, da der Forderungsbetrag von CHF 7'565.00 gänzlich oder teilweise ungerechtfertigt gewesen sei bzw. jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt habe.