Der mit roter Schrift untermauerte Appell kann nicht anders als drohend verstanden werden, was denn auch – wie hiervor ausgeführt – Sinn und Zweck gewesen ist. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die gegenüber der Vorinstanz getätigte und seltsame Erklärung des Beschuldigten, der Satz diene dazu, dem Schuldner klarzumachen, dass er ihn nicht vor Ort haben wolle, was ja logisch sei, wenn man jemandem Geld schulde (pag. 2122 Z. 3 ff.), nichts zu ändern. 11.3. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.