Damit impliziert der Beschuldigte, dass es nicht im Interesse des Straf- und Zivilklägers liegen könne, dass er vorbeikomme. Damit werden wiederum Nachteile im Falle des Vorbeikommens suggeriert, welche der Straf- und Zivilkläger nach Ansicht des Verfassers besser vermeiden möge. Der mit roter Schrift untermauerte Appell kann nicht anders als drohend verstanden werden, was denn auch – wie hiervor ausgeführt – Sinn und Zweck gewesen ist.