__ kann wiederum auf die Vorbemerkungen verwiesen werden. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, beim Satz, der in jedem Schreiben drin sei, handle es sich lediglich um eine Frage und dieser sei nicht als Drohung zu verstehen (pag. 1098 und 1099 sowie pag. 1163 Z. 277). Die «Frage» ist offensichtlich – wenn überhaupt, denn sie ist eindeutig ein Appell – rhetorisch formuliert, nimmt sie doch bereits die Antwort vorneweg («Sie möchten sicher nicht, dass»). Damit impliziert der Beschuldigte, dass es nicht im Interesse des Straf- und Zivilklägers liegen könne, dass er vorbeikomme.