Der Straf- und Zivilkläger untermauerte dies, indem er weiter ausführte, durch die rote Schrift hebe der Beschuldigte dies ja sogar noch selber hervor (pag. 970). Für die Kammer ist gestützt auf die Ausführungen in den Schreiben und auf die gemeinsame Mietgeschichte (vgl. die Ausführungen in der Strafanzeige, denen die Kammer nach dem bisher Ausgeführten folgt, pag. 92) nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger sich fürchtete und Angst bekam. Bezüglich der Wirkung des Firmennamens sowie von Y.________ kann wiederum auf die Vorbemerkungen verwiesen werden.