Z. 177 und 183). Der Straf- und Zivilkläger nahm denn auch mehrfach Bezug auf den Satz «Sie möchten sicher nicht, dass wir Sie nach der Zahlungsfrist besuchen um eine Lösung zu finden?», welchen er als «totale Bedrohung» erachtete (pag. 970 und 971.3 Z. 69 f.; pag. 971.6 Z. 186 f.). Der Straf- und Zivilkläger untermauerte dies, indem er weiter ausführte, durch die rote Schrift hebe der Beschuldigte dies ja sogar noch selber hervor (pag.