Der Satz «Sie wollen sicher nicht, dass wir Sie nach der Mahnfrist besuchen kommen um eine friedliche Lösung zu finden?» hat der Beschuldigte in roter Schrift in den ansonsten schwarzen Fliesstext eingebettet. Damit sticht dieser Satz selbst im Fliesstext deutlich hervor und entfaltet eine übergeordnete Wirkung, die von ihm so gewollt war (pag. 1106). Der Straf- und Zivilkläger schilderte nachvollziehbar, dass er und seine ganze Familie sich durch die Drohungen bedroht gefühlt und Angst gehabt hätten (vgl. pag. 969 f. und 971.2 Z. 36, pag. 971.6 Z. 177 und 183).