971.10) rasant zu. Dieses willkürliche Vorgehen zeugt ein weiteres Mal vom Wissen um die Unrechtmässigkeit der geforderten Beträge und der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes betreffend die Strommehrkosten ist die Mahnung vom 30. September 2017 über den Betrag von gesamthaft CHF 4'275.00 (CHF 4'240.00 «pauschal» notabene für Strommehrkosten der letzten 4.5 (!) Jahre sowie CHF 35.00 für «heutige» Mahngebühren) aktenkundig (pag. 971.11). Das Verhalten des Beschuldigten gestaltet sich vorliegend ähnlich dreist: Der Beschuldigte wollte eine private Forderung geltend machen und schrieb im Namen seiner Inkassofirma «X.________» von «unserem Zedenten»