der Beschuldigte damit den Druck auf den Straf- und Zivilkläger aufbauen und den Schreiben letzten Endes einen drohenden und einschüchternden Charakter verleihen wollte, um die Zahlungsmotivation zu steigern. Wäre dem nicht so, hätte es für diese Schuldeneintreibung nicht einer Inkassofirma bedurft. Im Übrigen nahm auch hier der Forderungsbetrag mit jeder Mahnung und teilweise innert weniger Tagen (vgl. etwa das Schreiben vom 8. August 2017 mit Zahlungsfrist von 5 Tagen und das Schreiben vom 13. August 2017 mit einem CHF 105.00 höheren Betrag, im Bewusstsein, dass die erste Mahnung noch gar nicht entgegengenommen wurde, pag. 971.10) rasant zu.