Immerhin ging es nicht – wie in den anderen Fällen – um eine von Dritten zedierte Forderung, die er mit seiner Inkassofirma einzutreiben versuchte, vielmehr leitete er einzig eine an ihn selber adressierte Rechnung weiter, für die seiner Ansicht nach der Vermieter hätte aufkommen müssen. Dass er bereits für die blosse Weiterleitung dieser Rechnung den Namen «X.________», die, wie auch die Unterschrift von Y.________, einen Z.________ (Staatsangehörigkeit) Einfluss und damit “rigorosere“ Inkassomethoden suggerierte, auf das Couvert abdruckte und einen Hausbesuch von mehreren Personen androhte, zeugt von besonderer Rücksichtslosigkeit. Gerade dieser Sachverhalt zeigt exemplarisch, dass