Dieser wusste um das Alter seines Vermieters (Jahrgang 1940) und es war ihm auch bewusst, dass dieser seine Art/seinen Charakter kannte. Dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger eine private Rechnung via Z.________(Staatsangehörigkeit) klingender Inkassofirma zugehen liess, ist angesichts dessen, dass er selber hinter der Firma und den Schreiben steckte, besonders dreist. Immerhin ging es nicht – wie in den anderen Fällen – um eine von Dritten zedierte Forderung, die er mit seiner Inkassofirma einzutreiben versuchte, vielmehr leitete er einzig eine an ihn selber adressierte Rechnung weiter, für die seiner Ansicht nach der Vermieter hätte aufkommen müssen.