971.8) und 13. August 2017 (pag. 971.10). Die erste Mahnung über den Betrag von CHF 715.00 enthält wiederum den soeben zitierten Satz in roter Schrift, ebenso die zweite Mahnung über den Betrag von CHF 820.00, wobei der Wortlaut in «[…] eine für uns beide akzeptable Lösung […]» leicht angepasst wurde. Auf den beiden Mahnungen fehlt sodann die zusätzliche Unterschrift von Y.________. Das Vorgehen des Beschuldigten erachtet die Kammer im vorliegenden Sachverhalt als besonders perfide: Dieser wusste um das Alter seines Vermieters (Jahrgang 1940) und es war ihm auch bewusst, dass dieser seine Art/seinen Charakter kannte.