Nachdem diesem Ersuchen nicht nachgekommen wurde (vgl. pag. 110), leitete der Beschuldigte am 7. Mai 2017 im Namen seiner eigenen Inkassofirma «X.________» die Rechnung an den Straf- und Zivilkläger weiter (pag. 97). Er verlangte vom Straf- und Zivilkläger nebst der Erstattung der Reparaturkosten von CHF 82.35 weitere CHF 50.00 für die «Umstände durch