11.2. Würdigung durch die Kammer Der Sachverhalt ist – bis auf den nötigenden bzw. drohenden Charakter der Schreiben, die Unrechtmässigkeit der Forderungen sowie die subjektiven Tatbestandselemente – im Grundsatz unbestritten und durch die nachfolgend genannten Beweise erstellt. Der Beschuldigte beauftragte eigenmächtig die AQ.________GmbH für die Reparatur des Tors am Weidezaun und wies sie anschliessend an, die Rechnung gleich selber an den Vermieter der Liegenschaft, den Straf- und Zivilkläger, zu senden. Nachdem diesem Ersuchen nicht nachgekommen wurde (vgl. pag.